Rechtsprechung
RG, 15.01.1904 - Rep. II. 235/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Erlangt ein Warenzeichen, welches ohne den zugehörigen Geschäftsbetrieb auf einen Anderen übertragen und in der Zeichenrolle umgeschrieben worden ist, seine Rechtswirksamkeit dadurch wieder, daß es auf denjenigen, der den Geschäftsbetrieb fortgesetzt hat, übertragen und ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Warenzeichen.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 56, 369
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 09.05.1952 - I ZR 128/51
Warenzeichen und Geschäftsbetrieb
Es verbleibt vielmehr unter Fortbestehen der Berechtigung zur Ausübung der sich aus ihm ergebenden Rechte bei dem Inhaber bis zu dem Zeitpunkt, in dem es wieder mit einem dem früheren entsprechenden Geschäftsbetrieb vereinigt wird oder in dem der ruhende Geschäftsbetrieb zumutbarerweise wiedereröffnet werden könnte (anders im allgemeinen RGZ 56, 369; RGZ 151, 10).Das Warenzeichen wird jedoch selbst nicht unwirksam (anders im allgemeinen RGZ 56, 369; RGZ 147, 332 = GRUR 35, 677; GRUR 1912 68 = MuW Jahrg XI, 195; MuW Jahrg XIV, 332; RGZ 100, 3 = MuW Jahrg XX, 104; MuW Jahrg XXII, 117; GRUR 1928, 592 = MuW Jahrg XXVII, 447; GRUR 31, 1146 = MuW Jahrg XXXI, 565; GRUR 36, 568), sondern verbleibt beim früheren Inhaber mit der vorstehend gekennzeichneten Rechtslage.
Die erste Ansicht wird vom Reichsgericht festgehalten (RGZ 56, 369), ihr tritt Hagens bei (Warenzeichenrecht zu § 7 Anm. 5, § 9 Anm. 9).
- BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70 Dadurch soll ein Auseinanderfallen von Betrieb und Zeichen verhindert und weiter bezweckt werden, daß die Herkunftsfunktion des Zeichens erhalten bleibt (so bereits RGZ 56, 369, 371 - Venus; RG GRUR 36, 1078, 1080 - Macholl) und Täuschungen der Allgemeinheit unterbunden werden (RG GRUR 36, 1078, 1080 - Macholl; BGH GRUR 67, 89, 92 - Rose).